Gewerbeberechtigung

Hier finden Sie alle Basisinfos zu Gewerbeberechtigung / Gewerbeschein, freies Gewerbe, reglementiertes Gewerbe, Gewerbeanmeldung und Gründung.

Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich wird eine Gewerbeberechtigung benötigt. Das gilt sowohl für natürliche Personen (Einzelunternehmer) als auch juristische Personen wie Personengesellschaften (OG, KG), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Vereine. Die Grundlage des Gewerberechts bildet die Gewerbeordnung 1994 (GewO). Ergänzend findet sich eine Vielzahl an Sonderbestimmungen in den für das jeweilige Gewerbe einschlägigen Materiengesetzen, etwa zur Abfallwirtschaft oder Güterbeförderung. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig im Sinne der GewO ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Zuständig für die Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen ist die Gewerbebehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Gewerbestandort liegt:

  • Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft)
  • Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Das Gewerbe ist noch vor seiner erstmaligen Ausübung bei der zuständigen Gewerbebehörde formfrei anzumelden. Die Anmeldung ist auch online im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) möglich. Die Anmeldung muss die Person des Gewerbeanmelders, das Gewerbe und den Gewerbestandort genau bezeichnen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird das Gewerbe binnen längstens drei Monaten ab seiner Anmeldung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen.

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwei Arten von Gewerben, deren Anmeldung und Ausübung an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist:

  • Freie Gewerbe dürfen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung gegeben sind, ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden. Eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe finden Sie auf der Website des BMDW.
  • Reglementierte Gewerbe (§ 16 ff GewO) setzen einen Befähigungsnachweis voraus (besondere Voraussetzung). Darunter versteht man ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbeanmelders.

Darüber hinaus gibt es Gewerbe, bei denen die Behörde im Zuge des Anmeldeverfahrens auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft (§ 95 GewO). Das gilt etwa für Baumeister, Reisebüros, Vermögensberater oder das Sicherheitsgewerbe.
 

Grundsätzlich gilt, dass ein Gewerbe bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzung schon ab dem Tag seiner Anmeldung ausgeübt werden darf (§ 5 GewO), wenn die Anmeldung sämtliche erforderlichen Angaben enthält und alle Urkunden vollständig beigelegt werden. Wird hingegen ein Gewerbe angemeldet, bei dem eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Gewerbeanmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheids, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt wird, mit der Gewerbeausübung beginnen. Schließlich ist bei manchen Gewerben der Beginn der Gewerbeausübung erst mit der Eintragung ins GISA zulässig (z. B. Versicherungsvermittlung, Wertpapiervermittlung, Kreditvermittlung).

Welche allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 8 FF GewO müssen vom Gewerbeanmelder erfüllt sein?

  • Inhaber der österreichischen Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigkeit mit gültiger Aufenthaltsberechtigung;
  • das Vorliegen der Eigenberechtigung, als allgemeine Handlungsfähigkeit im Sinne des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBG), grundsätzlich ab 18 Jahren; sowie
  • das Fehlen von Gewerbeausschlussgründen gemäß § 13 GewO (z. B. keine gerichtliche oder behördliche Verurteilung, kein Insolvenzverfahren), wobei diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Behörde nachgesehen werden können.

Wird ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, muss dieser neben den vorstehenden Voraussetzungen außerdem seinen Wohnsitz in Österreich, einem EWR-Staat oder der Schweiz nachweisen.

Welche besonderen Voraussetzungen nach §§ 16 FF GewO gibt es?

  • Je nach Gewerbeart (frei oder reglementiert) und Gewerbeanmelder (natürliche oder juristische Person) sind die Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung unterschiedlich.
  • Für jedes reglementierte Gewerbe sind in entsprechenden Verordnungen die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen festgelegt.
  • Kann dieser Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, hat die Behörde aufgrund der beizubringenden Unterlagen über die bisherige Ausbildung und Tätigkeiten zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erbracht werden und bei positiver Beurteilung das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19 GewO) für das betreffende Gewerbe, allenfalls eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, festzustellen.
  • Bei juristischen Personen ist zwingend ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den – allenfalls erforderlichen – Befähigungsnachweis erbringt.
  • Darüber hinaus muss ein Gewerbeanmelder, der den geforderten Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen kann, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

Ist der Gewerbeanmelder eine natürliche Person, so sind gemeinsam mit der Anmeldung die folgenden Urkunden vorzulegen:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass (ggf. urkundlicher Nachweis über akademische Grade oder Namensänderungen);
  • bei Drittstaatsangehörigkeit: Aufenthaltsberechtigung (ausgenommen Schweiz);
  • bei Auslandswohnsitz: Meldebestätigung;
  • bei Auslandswohnsitz oder Inlandswohnsitz kürzer als fünf Jahre: Strafregisterbescheinigung des Heimatstaats (nicht älter als drei Monate);
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründen gemäß § 13 GewO; sowie
  • Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben.

Wird ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, sind zu seiner Person (neben den vorstehenden) außerdem die folgenden Urkunden vorzulegen, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen befugt ist: Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO; Erklärung für Gewerbeanmelder gemäß § 39 GewO; sowie Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (oder Dienstgeberkontonummer).

Ist der Gewerbeanmelder eine juristische Person, ist außerdem ein Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate) vorzulegen. Ferner ist von jeder Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb (z. B. handelsrechtlicher Geschäftsführer, Gesellschafter mir Mehrheitsbeteiligung) eine Erklärung gemäß § 13 GewO abzugeben. Im Falle eines reglementierten Gewerbes sind der Anmeldung außerdem die im Einzelfall erforderlichen Befähigungsnachweise beizulegen.

Sämtliche Eingaben, Schriften und Zeugnisse sind von Gebühren und Abgaben des Bundes befreit (z. B. Gewerbeanmeldungen, Betriebsanlagengenehmigungen, Ansuchen um individuelle Befähigung). Die Gebührenbefreiung betrifft auch die Ausstellung von Auszügen aus dem GISA. Die Gewerbeanmeldung ist daher kostenlos.

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